Anrechnung der Aufenthaltszeiten nach § 24 AufenthG bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat offizielle Informationen zur Anrechnung der Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Rahmen des späteren Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bereitgestellt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist für die Einbürgerung ein ununterbrochener, rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland erforderlich.
Der Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) kann hierbei berücksichtigt werden, sofern anschließend ein Aufenthaltstitel erlangt wird, der zum Erwerb der Staatsangehörigkeit berechtigt (z. B. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18a AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis).
Daraus ergibt sich:
- Eine Einbürgerung ausschließlich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist nicht möglich.
- Die Aufenthaltszeiten werden nach einem Übergang zu einem entsprechenden Aufenthaltstitel angerechnet.
- Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 5 Jahre, einschließlich der Zeiten mit § 24 AufenthG, sofern später ein geeigneter Titel erworben wird.
Das bedeutet, dass ein Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG allein kein Recht auf Einbürgerung begründet. Diese Zeit wird jedoch auf die erforderlichen fünf Jahre angerechnet, sofern anschließend ein Aufenthaltstitel erworben wird, der den Weg zur Einbürgerung eröffnet.
Verwendet mit Genehmigung von Mihajlo Uldis auf Grundlage der offiziellen Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI).
Autorin der Zusammenstellung
Anastasiia Malyshenko
Aachen, 17.09.2025