Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Reform soll das erwartete Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen und einen deutlichen Anstieg der Zusatzbeiträge verhindern. Gleichzeitig bringt sie für viele Versicherte höhere Eigenbeteiligungen und Einschränkungen einzelner Leistungen.

Höhere Zuzahlungen für Medikamente

Ab 2027 soll die Mindestzuzahlung für ein verschreibungspflichtiges Medikament von 5 auf 7,50 Euro steigen. Die Höchstzuzahlung erhöht sich von 10 auf 15 Euro.

Dabei handelt es sich nicht um eine Gebühr für das Rezept. Die Zuzahlung fällt grundsätzlich für jedes in der Apotheke abgegebene Medikament an. Weiterhin gilt: zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die Zuzahlung darf jedoch nicht höher sein als der tatsächliche Preis des Arzneimittels.

Die Belastungsgrenzen bleiben bestehen. Versicherte müssen pro Jahr grundsätzlich nicht mehr als zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von einem Prozent. Nach Erreichen der Grenze kann bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragt werden.

Weniger Zuschuss zum Zahnersatz

Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz soll von derzeit 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung sinken.

Die Änderung betrifft insbesondere:

  • Kronen;

  • Brücken;

  • herausnehmbaren Zahnersatz;

  • bestimmte implantatgestützte Versorgungen.

Sie gilt nicht pauschal für alle zahnärztlichen Behandlungen. Kontrolluntersuchungen, Füllungen oder medizinisch notwendige Zahnbehandlungen unterliegen anderen Leistungsregelungen.

Der Festzuschuss orientiert sich an der gesetzlichen Regelversorgung und nicht automatisch an der tatsächlichen Höhe der Zahnarztrechnung. Wer hochwertigere Materialien, Implantate oder eine andere Versorgung wählt, muss die zusätzlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Vor Beginn einer Zahnersatzbehandlung sollte deshalb ein Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Härtefallregelungen sollen unverändert bestehen bleiben.

Keine Erstattung bestimmter zusätzlicher Leistungen

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Behandlungen sollen künftig auch nicht mehr als freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen angeboten werden können.

Darüber hinaus sieht die Reform vor, dass Cannabisblüten nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Dies ist nicht automatisch mit einem vollständigen Ausschluss sämtlicher cannabisbasierter Arzneimittel gleichzusetzen.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld

Neu eingeführt werden soll eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Vorgesehen sind drei Stufen der Teilarbeitsfähigkeit von 25, 50 und 75 Prozent. Abhängig davon soll ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden können.

Die konkreten medizinischen und organisatorischen Voraussetzungen muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch festlegen. Daher ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie das Modell im Arbeitsalltag umgesetzt wird.

Änderungen bei der Familienversicherung ab 2028

Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt grundsätzlich erhalten. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner soll sie jedoch eingeschränkt werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung soll unter anderem weiterhin möglich sein, wenn im Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung leben, Angehörige gepflegt werden oder weitere gesetzlich festgelegte soziale Voraussetzungen erfüllt sind.

In anderen Fällen soll ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Partners erhoben werden.

Weitere Maßnahmen

Auch Krankenkassen, Pharmaunternehmen, Apotheken und medizinische Leistungserbringer werden in das Sparpaket einbezogen. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen;

  • Halbierung ihrer Werbeausgaben;

  • Begrenzung bestimmter Vergütungen von Führungskräften;

  • höhere Abschläge für Arzneimittelhersteller und Apotheken;

  • verpflichtende Zweitmeinungsverfahren für ausgewählte planbare Eingriffe.

Einordnung

Die Reform verlagert einen Teil der finanziellen Belastung auf die Versicherten. Besonders spürbar werden die höheren Zuzahlungen für Menschen sein, die regelmäßig Medikamente benötigen oder Zahnersatz planen. Gleichzeitig bleiben Belastungsgrenzen, Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen wichtige Schutzmechanismen.

Stand: 20. Juli 2026. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen. Das formelle Gesetzgebungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen. Einzelne Regelungen können sich bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt noch ändern.

Autorin der Zusammenstellung - Anastasiia Malyshenko